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Gesetzgebung

14.8.20

BranchenUpdate: Länderspezifische Fristverlängerung für die TSE

Anfang des Jahres konnten es viele nicht glauben: Auch beim Bäcker wird plötzlich für jedes Brötchen ein Kassenbon ausgestellt. Damit war die Belegausgabepflicht seit dem 01. Januar 2020 in aller Munde und Gesprächsthema Nummer 1. Belegausgabepflicht als Teil der Fiskalisierung Die Belegausgabepflicht ist Teil der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) und somit der Fiskalisierung. Diese schreibt seit dem 01. Januar 2020 eine verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen vor. Elektronische Aufzeichnungssysteme sind dabei elektronische Registrierkassen, elektronische oder computergestützte Kassensysteme sowie Tablet basierte Kassensysteme. Die verpflichtende Kassenfunktionen haben diese elektronischen Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Die Umrüstung von TSE-Kassen Die TSE ist die technische Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme. Diese schreibt vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme das so genannte Sicherheitsmodul integriert haben müssen. Dieses Modul ermöglicht, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert werden, die später nicht mehr unerkannt manipuliert werden können. Außerdem dienen die Aufzeichnungssysteme als Speichermedium, welche eine unveränderbare Speicherung der Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ermöglicht. Die einheitliche digitale Schnittstelle (= DSFinV-K) ermöglicht die Sicherstellung einer reibungslosen Datenübertragung für Prüfungszwecken der Finanzverwaltung. Die verpflichtende Frist für die Integration der TSE gilt offiziell seit dem 01. Januar 2020 und konnte mit Nichtbeanstandung bis zum 30. September 2020 verlängert werden. Update: 31. März 2021 – Neue Frist für die TSE Ende Juli 2020 wurde bekannt gegeben, dass 15 Bundesländer eine Fristverlängerung bei der Umstellung der Kassensysteme gewähren. Das bedeutet, dass Unternehmen, Händlern und Gastwirten in den betroffenen Ländern bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit gegeben wird. Gründe hierfür sind die Folgen der Corona-Pandemie sowie die Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze. Viele Unternehmen gelangen aufgrund der Umstände in zeitliche Engpässe, die Kassenlösungen gemäß der seit dem 01. Januar 2020 geltenden Kassensicherungsverordnung zu realisieren. 15 Bundesländer verlängerten deshalb die Frist für die Integration der TSE auf den 31. März 2021. Für welche Bundesländer die Fristverlängerung gilt und welche Regelungen länderspezifisch gelten erfahrt ihr hier.

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